Diese erleichternde Regelung für Firmen die in den vorgenannten Bereichen tätig sind, kommt für Mitarbeitende zum Tragen, wenn im Betrieb mindestens ein Bewilligungsträger Art. 14 oder 15 NIV beschäftigt ist.
Die durch den Techniker Art. 14/15 Abs.4 NIV zu erledigenden Arbeiten werden dabei klar abgegrenzt: Ein konsequenter Ersatz für den Erwerb einer eingeschränkten Installationsbewilligung oder Anschlussbewilligung kann mit dieser Erleichterung selbstverständlich nicht realisiert werden - die entsprechenden Bewilligungen in den Betrieben sind nach wie vor erforderlich!
Selbstverständlich erfordert auch die "bewilligungsreduzierte" Tätigkeit des Art. 14/15 Abs.4 NIV-Technikers umfassende Kenntnisse damit dieser seine Arbeiten für sich und Andere gefahrlos ausführen kann. Die entsprechenden Fertigkeiten vermitteln wir interessierten Berufsleuten in unserer Ausbildung. Nähere Informationen zu Kursablauf und Daten folgen.