Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Kontrolle von elektrischen Installationen.

Was wird kontrolliert?

Der Kontrolleur soll mit möglichst einfachen Methodenfeststellen, ob Mängel in einer Liegenschaft vorhanden sind. Werden Mängelentdeckt, müssen diese behoben werden, bevor ein Sicherheitsnachweis ausgestellt werden kann. 

Die Kontrolle hat zwei Schwerpunkte:  

Sichtkontrolle

Mit der Sichtkontrolle sollen unter anderen folgende Punkte sichergestellt werden: 

- Das direkte Berühren von spannungsführenden Teilen ist nicht möglich 

- Es ist das richtige Material für die entsprechende Umgebungsbedingung eingesetzt 

- Kein Material ist defekt oder verändert 

- Die Bedienelemente – vor allem Notschalter, Sicherungen etc. – sind zugänglich 

- Diese Elemente sind dem Zweck entsprechend beschriftet 

- Der Brandschutz ist eingehalten 

- Massnahmen, die für den Betrieb und Unterhalt nötig sind, sind nicht beeinträchtigt 

Messungen 

- Mit der Isolationsmessung soll sichergestellt werden, dass der Strom nur in den richtigen Leitungen fliesst. Für diese Messung muss der Strom unterbrochen werden. Eine einzelne Messung dauert nicht lange, je nach Art und Ort einige Minuten. Ist der Isolationswert schlecht, besteht die Gefahr, dass Strom in Metallkonstruktionen, Metallleitungen etc. fliesst. Dies kann Anlagen (z.B. EDV) stören oder sogar zu Bränden führen. 

- Mit einem speziellen Messgerät lässt sich feststellen, in welcher Zeit und bei welchem Fehlerstrom der FI-Schalter auslöst. Funktioniert der FI-Schalter richtig, kann im Fehlerfall Personen- und Sachschaden vermieden werden. Auch diese Messung unterbricht den Strom. 

- Mit der Messung des möglichen Kurzschlussstromes wird überprüft, ob eine Sicherung im Fehlerfall zur rechten Zeit auslöst. Bei dieser Messung wird der Strom nicht unterbrochen. 

- Die gute Verbindung der Schutzleiter mit dem Erdreich ist die Basis unseres Installationssystems. So kann in einem Fehlerfall der Strom, der über ein Gehäuse zum Schutzleiter nach Erde fliesst, zum raschen Auslösen der Sicherung oder des FI-Schalters führen. Um den Schutzleiter testen zu können, muss also möglichst jede Steckdose (oder ein darin eingestecktes 3-poliges Verlängerungskabel) zugänglich sein.

Was kann der Kundevorbereiten, bevor der Kontrolleur kommt?

- Der Kontrolleur (1) muss Zugang zu allen Räumen mit Installationen haben. Auch zu Garagen, Kellerabteilen und Nebenräumen, ob diese nun selbst genutzt oder fremdvermietet sind. 

- Der Zugang zu den Sicherungsverteilungen und Zählern muss gewährleistet sein. Es gibt während der Kontrolle kurze Stromunterbrüche. Wenn Sie Apparate in Betrieb haben, die bei Stromausfällen Schaden nehmen können, Programmierungen verlieren oder Ähnliches, besprechen Sie dies mit dem Kontrolleur und/oder Lieferanten der Apparate. Computer, Videorecorder etc. sollten vor dem Trennen der Sicherung ausgeschaltet und evtl. vom Netz getrennt werden (gezielt herunterfahren und ausstecken).

- Notstromsysteme können während dieser Zeit natürlich gerade getestet werden. Am besten bringen Sie solche Ideen bei der Terminkoordination ein.

- Alarmmeldestellen soll die Zeit des Stromunterbruchs und der Test gemeldet werden.  

Was geschieht, wenn derKontrolleur keinen Zugang hat oder die Mängel nicht behoben werden?

- Ist es nicht möglich, die mängelfreie Installation festzustellen, kann kein Sicherheitsnachweis erstellt werden. 

- Ohne Sicherheitsnachweis in der vorgesehenen Frist ist das EW verpflichtet, den Eigentümer zu mahnen. Wird dieser Frist nicht Folge geleistet, erfolgt eine Meldung an das eidgenössische Starkstrominspektorat. Von dieser Stelle wird dem Eigentümer eine amtliche Verfügung zugestellt, dies wieder mit einer Frist, um den Sicherheitsnachweis einzureichen. Verstreicht die Frist, kommt es zu einer Verzeigung beim Bundesamt für Energie. Selbstverständlich sind diese Amtshandlungen nicht kostenlos.    

Ist der Kontrolleurhaftbar, wenn während der Kontrolle etwas zerstört wird?  

Wennder Kontrolleur absichtlich oder fahrlässig etwas zerstört ist erselbstverständlich haftpflichtig. Grosse Sorgfalt und fachliches Können müssenvorausgesetzt werden können.  

Infolgenden Fällen ist der Kontrolleur nicht haftpflichtig: 

- Ein Gerät startet nach dem Stromunterbruch nicht mehr oder verliert die Programmierung. 

- Ein Bauteil nimmt während der normalen Bedienung Schaden, z.B. bricht bei einem Schalter ein Teil des Griffes ab. Dies wird als Mangel aufgeführt und durch den Installateur in Stand gesetzt. 

- In einer Sicherungsverteilung reissen Deckplatten oder brechen Schrauben, Kunststoffteile etc. ab. Vor allem bei Elementen, die ausser während der Kontrolle kaum benützt werden, kann dies manchmal geschehen. Dies wird als Mangel aufgeführt und durch den Installateur in Stand gesetzt. 

- Bei Alarmierungssystemen werden Fehlalarme ausgelöst und dadurch erfolgt eine Intervention durch eine Schutzorganisation (Einbruchalarm, Brandalarm etc.).

- Ausfälle und Folgeschäden, die entstehen bei Netzschwankungen aller Art durch Trennen oder Schalten von Betriebsmitteln, z.B. kann das Schalten eines Schutzschalters eine Spannungsspitze verursachen. 

- Ausfälle und Folgeschäden, die durch (bestehende) Wackelkontakte entstehen auch wenn diese durch das Arbeiten in Verteilungen oder nach erfolgter Kontrolle auffallen. Betriebsausfälle und Folgeschäden, die durch Behinderung der Durchgangswege und Ähnliches verursacht werden. 

- Einige Anlageteile oder Räume werden nicht gezeigt, Mängel werden absichtlich versteckt.  

Diese Liste ist nicht abschliessend, sie soll einige Beispiele nennen.  

Auf welche gesetzlicheGrundlage stützt sich die Installationskontrolle?  

Die NIV (2) regelt die Abläufe, Rechte und Pflichten von Eigentümern, EW sowie Personen und Betrieben, die installieren und kontrollieren dürfen.     

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungen

1. Anmeldung 

Die Anmeldung erfolgt schriftlich mittels Kontaktformular auf der Webseite bzw. telefonisch oder per E-Mail. Die Anmeldung ist verbindlich. Mit Erhalt unserer Bestätigung gilt die Anmeldung als definitiv. 

2. Schulungstermine 

Es werden die Schulungstermine gemäss Ausschreibung auf unserer Website wahrgenommen, wir behalten uns das Recht vor bei betrieblichem Bedarf und in Absprache mit den Kursteilnehmern Änderungen vorzunehmen.

3. Schulungsstandort 

Die Kurse finden in den Schulungsräumen der Firma DS-Controlling GmbH / Elektroweiterbildung an der Alpstrasse 4 in 8840 Einsiedeln statt. Parkplätze sind gegen Gebühr vorhanden. 

4. Kursdauer

Kursbeginn / Kursende jeweils gemäss Ausschreibung / Programm auf der Website. 

5. Leistungen der Firma DS-Controlling GmbH / Elektroweiterbildung 

DS-Controlling GmbH / Elektroweiterbildung stellt Fachlehrer, Lehrstoff, Schulungsräume und Infrastruktur zur Verfügung. Lehrbücher, Broschüren u. dgl. sind nicht im Kursgeld enthalten. 

6. Vergütung 

Die Kurskosten sind jeweils vor Kursbeginn zu entrichten. DS-Controlling GmbH stellt entsprechend Rechnung.

7. Ausfall von Kursen 

Durch DS-Controlling GmbH / Elektroweiterbildung verschuldete Kursausfälle werden nachgeholt. Es können daraus keine Forderungen durch die Kursteilnehmer auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Bei Bestätigung der Anmeldung ist das gesamte Kursgeld geschuldet. Dies gilt auch, wenn der Kursteilnehmer aus folgenden Gründen einen oder mehrere Kurstage nicht besucht: Berufliche Verpflichtungen, Ferienabwesenheiten, Militärdienst, Zivilschutz, Zivildienst, familiäre Verpflichtungen, Verspätungen / Versäumnisse, Krankheiten, Nichtbetriebs- und Betriebsunfall. 

8. Ausschluss 

Kursteilnehmer die unbegründet fernbleiben, sich ungebührlich benehmen, die Hausordnung verletzen oder das Kursgeld nicht bezahlen, können durch DS-Controlling GmbH / Elektroweiterbildung vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Das Kursgeld bleibt in jedem Falle geschuldet. 

9. Versicherung 

DS-Controlling GmbH / Elektroweiterbildung haftet nicht für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Mitteln der Kursteilnehmer. Es ist Sache der Kursteilnehmer, eine Versicherung für Diebstahl, Verlust, Unfall, Krankheit etc. abzuschliessen. 

10. Schäden an den Einrichtungen

Durch Kursteilnehmer verursachte Schäden an den Einrichtungen / Infrastrukturen wie Messmodelle, Messgeräte etc. sind durch den Verursacher zu bezahlen.

11. Datenschutz 

Es ist verboten, innerhalb der Schulungsräume Handys, Kameras oder andere Mittel zur Reproduktion von Schulungsunterlagen oder -Einrichtungen zu benutzen. Ebenso ist es verboten Kursunterlagen oder Aufgabenstellungen an Dritte weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlung behält sich DS-Controlling GmbH / Elektroweiterbildung das Recht vor, fehlbare Kursteilnehmer sofort wegzuweisen. Das Kursgeld bleibt in jedem Falle geschuldet, Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten.

Weitere Informationen  

Verzeichnis der Installations- und der Kontrollbewilligung: www.esti.ch 

Sammlung der Gesetze und Verordnungen: www.admin.ch  

Verfasser:          

DS-Controlling GmbH, 8840 Einsiedeln 

Telefon 055 422 38 18  |  www.elektrokontrolleur.ch  |  info@elektrokontrolleur.ch


Stand 01. Juli 2009, Daniel Süss


(1)  Als Kontrolleur wird in diesem Text eine kontrollberechtigte Person im Sinne der Verordnung NIV bezeichnet 

(2)  NIV: Bundesverordnung über die Niederspannungsinstallationen SR 734.27